BVwG 18.11.2015, L511 2115291-1
§ 10 AlVG
Das Arbeitsmarktservice (AMS) wies einem Arbeitslosen eine Stelle als Service-Techniker im Raum Oberösterreich zu. Das Stellenangebot gab ua als "Ihr Profil" für diese Stelle an: "Abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich der Mechatronik oder Elektrotechnik" sowie "Absolute Reisebereitschaft (österreichweit)". Der Arbeitslose bewarb sich nicht für diese Stelle. In seiner Beschwerde gegen die daraufhin verhängte Leistungssperre brachte er vor, dass er die geforderte Berufsausbildung nicht aufweise und es ihm nicht zumutbar sei, auswärts zu nächtigen, da er in der Nacht für seine schwer erkrankte 80-jährige Mutter zu sorgen habe. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS wies die Beschwerde ab. Eine Nachfrage bei der Firma hätte ergeben, dass eine abgeschlossene Ausbildung wünschenswert wäre, aber bei langjähriger Erfahrung davon abgesehen hätte werden können. Der Arbeitslose hätte bei Zweifel an seiner persönlichen Eignung bzw an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung mit der Firma Kontakt aufnehmen müssen, um noch jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung der Stelle erforderlich sind. Auch beschränke sich das Inserat auf den Raum Oberösterreich und es könne nicht nachvollzogen werden, warum angenommen wurde, dass fallweise Serviceleistungen in Gesamtösterreich zu verrichten wären.