BVwG 23.11.2015, W209 2112191-1
§ 7 AlVG
Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat einem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit abgelehnt und dies damit begründet, dass er aufgrund seines Studiums in Deutschland der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Dagegen brachte der Arbeitslose vor, dass er dem Studium lediglich an den Wochentagen Montag bis Mittwoch im Ausmaß von zehn Wochenstunden nachgehe. Das AMS hat die Beschwerde abgewiesen und darauf hingewiesen, dass er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe, da den Leistungsbeziehern die Annahme einer üblicherweise angebotenen Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden möglich sein muss und es für HTL-Absolventen im Bereich Chemie keine Teilzeitstellen gebe. Es wäre laut AMS lediglich aufgrund seiner Verfügbarkeit von Donnerstag bis Sonntag eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden im Fremdenverkehr möglich.