OGH 24.9.2015, 9 ObA 93/15i
§ 526 Abs 2 ZPO
Die drei bekl AN kopierten kurz vor ihrem Ausscheiden aus dem kl Unternehmen in großem Umfang Software und Daten, die jedenfalls zum Teil als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu qualifizieren waren, auf private Datenträger und wechselten als Gesellschafter bzw als AN zu einem Konkurrenzunternehmen. Mit Unterlassungsklage begehrte der frühere AG die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Herstellung und den Verkauf von auf deren Grundlage hergestellten Produkten zu untersagen und verband die Klage mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.