OGH 25.9.2015, 8 ObA 66/15m
§ 29 Abs 2 Sbg GlBG (§ 7p BEinstG)
Der kl AN hat seit seiner Geburt eine beinbetonte Tetraparese (unvollständige Lähmung der vier Gliedmaßen) und benützt den Rollstuhl. Seine Feinmotorik ist infolge der Behinderung eingeschränkt, der vom Bundessozialamt festgestellte Grad der Behinderung beträgt 100 %. Nach der erfolgreichen Absolvierung einer Lehrlingsausbildung beim Land Salzburg als Verwaltungsassistent (bestandene Lehrabschlussprüfung am 9.8.2011) und dem Ablauf der Behaltefrist wurde mit dem kl AN ein auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis (bis 13.2.2012) abgeschlossen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich eine Beschäftigung außerhalb des Landesdienstes zu suchen; in dieser Zeit war er vom Dienst freigestellt.