OGH 27.8.2015, 9 ObA 87/15g
§§ 3 Z 7, 12 Abs 14 GlBG
Im Fall einer Beendigungsdiskriminierung ist eine Beeinträchtigung jedoch schon deshalb typischerweise massiver, weil sie mit dem Verlust der Stelle einhergeht, die der/die diskriminierte AN bereits innehat. Darüber hinaus kommt einer mit der Schwangerschaft einer DN begründeten Diskriminierung besonderes Gewicht zu. Der Entschädigung hat nach dem expliziten gesetzlichen Auftrag auch präventive Funktion zuzukommen.