OGH 29.9.2015, 8 ObA 62/15y
§§ 7f und 7k BEinstG
Die Anfechtung der Auflösung eines (Probe-)Arbeitsverhältnisses wegen Behinderung ist nur unter den besonderen Kautelen des BEinstG möglich. Das bedeutet, dass das in § 7k BEinstG vorgesehene obligatorische Schlichtungsverfahren vor Klagseinbringung zwingend einzuhalten ist.