OGH 28.10.2015, 9 ObA 114/15b
§ 114 ArbVG
Ein Zugbegleiter wurde auf Grundlage des Erk einer im Konzern errichteten Disziplinarkommission entlassen (ua war ihm vorgeworfen worden, dass er vergünstigte Fahrkarten für seine ehemalige Lebensgefährtin erschlichen hatte, von der er aber schon seit langem getrennt lebte). Die Rechtmäßigkeit der Entlassung wurde von beiden Vorinstanzen bestätigt, die vom Entlassenen erhobene außerordentliche Revision vom OGH mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Der kl AN machte insb geltend, dass die "Disziplinarordnung 2004" keine gültige, normativ wirksame BV sei. Die BV war arbeitnehmerseitig von der Konzernvertretung abschlossen worden. Die Kompetenz für den Abschluss war von den Zentralbetriebsräten an die Konzernvertretung übertragen worden. Im Unternehmen, in dem der Kl tätig war, haben wiederum neben dem für den Kl zuständigen BR auch die anderen Betriebsräte bis auf einen die Kompetenz zum Abschluss einer Disziplinarordnung an den Zentralbetriebsrat (ZBR) übertragen. Der Kl behauptet nun einerseits, dass eine gültige Kompetenzübertragung gem § 114 Abs 1 ArbVG nur durch alle Betriebsräte erfolgen hätte können.