OGH 28.10.2015, 9 ObA 122/15d
§ 27 Z 1 und 4 AngG
Ein AN drohte seinem AG für den Fall, dass es zu keiner Einigung über seine Veränderungswünsche kommt, die Kündigung an und verwies darauf, dass unter Berücksichtigung offenen Urlaubs und Zeitausgleichs für Mehrarbeit der heutige dann sein letzter Arbeitstag wäre. Auf diese Ankündigung hin wurde er vom AG entlassen. Bei der Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 letzter Fall AngG kommt es darauf an, ob für einen AG vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, wobei nicht das subjektive Empfinden des AG entscheidet, sondern ein objektiver Maßstab anzulegen ist.