OGH 30.6.2015, 10 ObS 36/15i
§§ 8, 31 KBGG
Die Kl hatte ab 4.8.2010 bis 31.12.2010 Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezogen und daneben ab September 2010 einen Zuverdienst erzielt. Die Höhe des Zuverdienstes erreichte nicht die Höhe, die zur Überschreitung des maßgeblichen Gesamtbetrags gem § 8 KBGG in der im Jahr 2010 geltenden Fassung geführt hätte – der Zuverdienst hielt sich also im damals nach dem KBG zulässigen Rahmen. Mit der Novelle BGBl I 2013/117 (in Kraft ab 1.1.2014) wurde § 8 KBGG rückwirkend mit 1.1.2010 geändert.