BVwG 26.8.2015, W141 2109887-1
§ 26a Abs 1 Z 3 AlVG iVm § 11 Abs 3a AVRAG
Gem § 26 Abs 1 Z 3 AlVG ist eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug des Bildungsteilzeitgeldes das Vorliegen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung für zumindest sechs Monate mit ununterbrochen gleichbleibender wöchentlicher Normalarbeitszeit. Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, dass diese Beschäftigung unmittelbar vor der Bildungsteilzeit liegen muss, so dass die bereits für den Weiterbildungsgeldbezug erfüllten Voraussetzungen herangezogen werden können.