OLG Wien 27.5.2015, 10 Ra 3/15g
§ 8 VKG
Ein AN, der seit 1.9.2011 bei einem Medienversandunternehmen als Linienführer beschäftigt ist und dessen Sohn Dominik am 30.11.2011 geboren wurde, beantragte mit Schreiben vom 16.5.2014 Elternteilzeit für die Zeit vom 1.9.2014 bis 29.11.2018. Die Arbeitszeit sollte nur geringfügig gekürzt und die Lage geändert werden. Der AG lehnte die Wünsche des AN ab und bot ihm ein Arbeitsverhältnis mit weniger Stunden in einer dem Linienführer untergeordneten Position als Maschinenführer an. Es kam zu keiner Einigung. Der AG beantragte keinen prätorischen Vergleich gem § 8c Väterkarenzgesetz. Am 23.6.2014 wurde der AN zum 31.8.2014 gekündigt. Der AN begehrt mit Rechtsschutz der AK Wien die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses über den 31.8.2014 hinaus, die Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung und immateriellen Schadenersatz nach GleichbehandlungsG in Höhe von € 2.000,-.