OGH 24.6.2015, 9 ObA 30/15z
§§ 15h, 14 MSchG
Der Anspruch von DN auf eine vereinbarte Überstundenpauschale ruht für die Zeit, für die sie von der Möglichkeit der Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz bzw dem Väterkarenzgesetz oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht haben.