OGH 27.8.2015, 9 ObA 91/15w
§ 871 ABGB
Mit dem angefochtenen "Handshake-Vertrag" verpflichtete sich der bekl AG im Gegenzug zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Refundierung eines Teils der vom Kl nachzukaufenden Versicherungszeiten gem ASVG. Der Wert der zur Ermittlung der günstigsten Variante für den Nachkauf der Versicherungszeiten herangezogenen Nettopension des Kl war allerdings aufgrund eines Eingabefehlers vom AG falsch – und zwar um über € 200,- zu niedrig – errechnet worden. Der Kl begehrte die Aufhebung des Vertrages wegen Irrtums, in eventu Schadenersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten.