Gem § 47 Einkommensteuergesetz (EStG) wird die Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Der AG begleicht somit die Steuerschuld seiner AN, indem er vom vereinbarten Bruttoentgelt (neben den Sozialversicherungsbeiträgen) die Lohnsteuer abzieht und an das Finanzamt abführt, wodurch die Steuerschuld des AN bedient wird.