BVwG 27.5.2015, L503 2011670-1
§ 10 AlVG
Die arbeitslose Ehefrau erhielt eine Sperre gem § 10 AlVG, weil sie sich weigerte an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. In der Beschwerde brachte die Arbeitslose vor, dass sie am Tag des Kursbeginnes einen Arzttermin vereinbart hat und am 21.7.2014 einen Urlaub antreten wollte und dies im Kurs so mitgeteilt hat. Daraufhin ist sie an das AMS verwiesen worden, um abzuklären, ob es nicht sinnvoller wäre, erst nach Rückkehr aus dem Urlaub in die Wiedereingliederungsmaßnahme einzusteigen. Der Ehemann der Arbeitslosen hat dann im Beisein der arbeitslosen Ehefrau vor dem AMS angegeben, dass sie den Kurs nicht antreten könne, da sie am 21.7.2014 für ca drei Monate in die Türkei fliegen würden. Dies wurde vom AMS auch niederschriftlich festgehalten.