vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Sperre gem § 10 AlVG, wenn Tätigkeitprofil der Stellenausschreibung nicht den tatsächlichen Anforderungen entspricht

EntscheidungenArbeitslosenversicherungsrechtBirgit SdoutzDRdA-infas 2015/200DRdA-infas 2015, 260 Heft 5 v. 1.9.2015

BVwG 17.4.2015, G309 2014548-1

§ 10 AlVG

Dem Arbeitslosen wurde vom AMS eine Stelle als Druckergehilfen zugewiesen. Die Tätigkeit umfasste Bodendienste, Schneiden von Papier, Vorarbeiten und Heben von Paketen bis zu einem Höchstgewicht von 30 kg sowie Tischarbeiten in der Buchbinderei. Beim Bewerbungsgespräch hat der Arbeitslose darauf hingewiesen, dass er Probleme im linken Arm hat und keine schweren Arbeiten machen könne. In weiterer Folge hat der Arbeitslose dann einen "Schnuppertag" telefonisch abgesagt, da er Schmerzen im linken Arm hatte. Das AMS hat daraufhin mit Bescheid festgestellt, dass er die Notstandshilfe für den Zeitraum von sechs Wochen verloren hat, weil er das Stellenangebot mit der Begründung abgelehnt hat, dass er die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann und die Gehaltsvereinbarung nicht seinen Vorstellungen entsprach. Dagegen brachte der Arbeitslose vor, dass die Tätigkeit deutlich über eine Gehilfentätigkeit hinausging, da er direkt an der Druckereimaschine arbeiten hätte müssen, wie eine voll einsatzfähige Fachkraft, was mit seinen gesundheitlichen Voraussetzungen nicht vereinbar war und dass er das AMS über seinen eingeschränkten Gesundheitszustand informiert hat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!