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Internationale Zuständigkeit für eine Klage des Arbeitgebers auf gerichtliche Zustimmung zur Entlassung

EntscheidungenArbeitsrechtBirgit SchrattbauerDRdA-infas 2015/198DRdA-infas 2015, 258 Heft 5 v. 1.9.2015

OGH 25.6.2015, 8 ObA 41/15k

Art 20 VO 44/2001/EG

Eine Klage auf gerichtliche Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung im Rahmen des besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes fällt ebenso wie die Anfechtungsklage im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes unter die Zuständigkeitstatbestände der Art 18 bis 21 EuGVVO (idF VO 44/2001/EG ). Der klagende AG kann somit die Klage gem Art 20 EuGVVO nur vor den Gerichten des Wohnsitzstaates des bekl AN einbringen.

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