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Keine Anwendung der Satzung des BAGS-KollV auf physikalische Ambulatorien

EntscheidungenArbeitsrechtManfred TinhofDRdA-infas 2015/188DRdA-infas 2015, 248 Heft 5 v. 1.9.2015

OGH 29.4.2015, 9 ObA 35/15k

§ 2 Abs 1 KAKuG (Satzung des BAGS-KollV)

Der KollV für die Berufsvereinigung von AG für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS-KollV) wurde mit VO des Bundeseinigungsamtes beim BM für Wirtschaft und Arbeit erstmals am 24.4.2006 und daraufhin jährlich zur Satzung erklärt. Er gilt somit für Arbeitsverhältnisse bei Anbietern sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art, und zwar auch dann, wenn der jeweilige AG nicht direkt Mitglied im oben genannten Verein (aktuell: Verein Sozialwirtschaft Österreich) ist. Ausgenommen vom Geltungsbereich der Satzung sind ua Krankenanstalten.

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