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Vertragsbediensteten gebührt Zulage bei überwiegender Verwendung in der betreffenden Funktion, die Innehabung einer Planstelle ist nicht erforderlich

EntscheidungenArbeitsrechtMartina ChlestilDRdA-infas 2015/185DRdA-infas 2015, 246 Heft 5 v. 1.9.2015

OGH 28.5.2015, 9 ObA 55/15a

§ 33 (Wiener) BO 1994

Der AN ist bei der Stadt Wien seit 1.12.2009 in der Bedienstetengruppe der Rettungssanitäter tätig. Mit Wirksamkeit zum 1.8.2013 wurde er in die Bedienstetengruppe der Notfallsanitäter überreiht, seitdem erhält er auch die für Notfallsanitäter vorgesehene Zulage gem Pkt 18. der Beilage E-II/IV/70 des Nebengebührenkatalogs (der eine Verordnung auf Basis von § 33 BO 1994 darstellt).

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