OGH 24.6.2015, 9 ObA 70/15g
§ 36 AngG
Eine Baufirma meinte, ein ehemaliger AN habe gegen eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen und klagte auf Unterlassung: Der bekl AN habe in seiner Beschäftigung bei der AG erworbene Kenntnisse ausgenützt, um in einem anonymen Schreiben an die nunmehrigen Wohnungseigentümer auf unsachliche und für die kl AG rufschädigende Weise im Hinblick auf dargestellte Mängel die Frage aufzuwerfen, ob die Wohnanlage den bezahlten Leistungen entspreche. Bei einem anderen Bauprojekt habe der AN aufgrund seines Insiderwissens und unter Verwendung von damaligen Unterlagen der AG ein Objektzustandsgutachten verfasst.