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Auch frühere Verstöße, die nur zu Ermahnung führten, können bei Entlassung wegen neuerlichen Vorwurfs in Würdigung des Gesamtverhaltens einfließen

EntscheidungenArbeitsrechtManfred TinhofDRdA-infas 2015/176DRdA-infas 2015, 238 Heft 5 v. 1.9.2015

OGH 28.4.2015, 8 ObA 12/15w

§ 27 Z 1 3. Fall AngG

Ein AN war von 1.12.2009 bis zu seiner Entlassung am 19.6.2012 bei einem im Sicherheitsbereich tätigen Unternehmen als Berufsdetektivassistent im Angestelltenverhältnis tätig.

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