OGH 24.2.2015, 10 ObS 149/14f
§ 26a KBGG
Nach § 26a KBGG idF BGBl I 2009/116 ist die Wahl der Leistungsart bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich. § 26a KBGG ist dahin zu verstehen, dass damit nur eine erstmalige Antragstellung, die auch zu einer entsprechenden Erledigung und der damit verbundenen Festlegung einer bestimmten Leistungsart führt, gemeint ist. Handelt es sich um einen Antrag, über wel-