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Kein Schadenersatzanspruch eines Arbeitnehmers wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch den Arbeitgeber, wenn schlüssiges Klagsvorbringen zu einem zumindest bedingten Vorsatz fehlt

EntscheidungenSozialrechtChristoph KleinDRdA-infas 2015/168DRdA-infas 2015, 208 Heft 4 v. 1.7.2015

OGH 20.3.2015, 9 ObA 14/15x

§ 333 ASVG

Ein AN wurde bei der Bedienung einer vom Geschäftsführer der AG selbst konstruierten Schleifmaschine verletzt und machte Schadenersatz gem § 333 ASVG (eine arbeitsrechtliche Norm im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz [ASVG] – Anm des Bearbeiters) geltend. Die Schadenersatzpflicht des AG nach dieser Norm besteht nur bei vorsätzlicher Schädigung des AN, wobei der Vorsatz auch bedingt vorliegen kann, dh dass der Schadenverursacher den Eintritt des Schadens, obwohl er ihn für wahrscheinlich hielt, billigend in Kauf genommen hat.

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