OGH 24.2.2015, 10 ObS 10/15s
§ 68 ASGG, § 362 Abs 2 ASVG
Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) wies einen innerhalb der 18-monatigen Sperrfrist eingebrachten neuerlichen Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension mangels Bescheinigung einer wesentlichen Änderung ab. Im erstgerichtlichen Verfahren hat die Kl über Aufforderung des Gerichts medizinische Befunde vorgelegt. Darüber hinaus hat das Erstgericht Aktengutachten zum Gesundheitszustand der Kl eingeholt und nach Vorliegen der Gutachten der Kl die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Auf Grundlage der Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens ist das Erstgericht, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, davon ausgegangen, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht glaubhaft gemacht. Das Rekursgericht hat sich mit der von der Kl