OGH 25.2.2015, 9 ObA 80/14a
§ 31 Abs 7 ArbVG, § 3 Abs 1 AVRAG
Das durch den Veräußerer auszuübende Sonderkündigungsrecht gem § 31 Abs 7 ArbVG für den Fall der aufnehmenden Übernahme eines Betriebs oder Betriebsteils gibt dem Erwerber die Möglichkeit, Pensionszusagen des Veräußerers nicht übernehmen zu müssen. Im Anwendungsbereich des § 31 Abs 7 ArbVG ist der Erwerber daher berechtigt, durch rechtzeitigen Vorbehalt iSd § 5 Abs 1 Satz 2 AVRAG (analog) die nachwirkende betriebliche Pensionszusage abzulehnen. Der AN hat daraufhin die Möglichkeit, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber gem § 3 Abs 4 AVRAG zu widersprechen oder die Ansprüche auf Abfindung gem § 5 Abs 2 AVRAG geltend zu machen.