OGH 20.3.2015, 9 ObA 118/14i
§ 19 AngG
Eine Trainerin im Bereich Bewerbungstraining, Berufsorientierung und Jobcoaching war seit 1999 bei einer Firma beschäftigt, für die der KollV für die AN der privaten Bildungseinrichtungen (BABE-KV) gilt. 2005 strebte sie eine fixe Anstellung im Rahmen eines echten Arbeitsvertrags an, wurde aber mit dem Argument, dass "niemand fix angestellt" werde, ab diesem Zeitpunkt durchgehend mit befristeten Verträgen bis zum 8.7.2011 im Rahmen diverser Projekte selbstständig beschäftigt. Mitte des Jahres 2011 führte die Auftraggeberin/AG generell Angestelltenarbeitsverhältnisse ein, wobei es mit der Trainerin ua wegen Streitigkeiten über die Einstufung zu keiner Einigung über einen Arbeitsvertrag kam, weshalb die Trainerin auch nach dem 8.7.2011 keine weiteren Aufträge mehr erhielt. Die Trainerin ging von einem durchgehenden Arbeitsverhältnis seit 2005 aus und klagte auf dieser Basis die Kündigungsentschädigung ein.