OGH 26.2.2015, 8 ObA 6/15p
§ 9 Abs 1 AngG
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das rechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus kann sich nur auf § 9 Abs 1 AngG stützen, und zwar in der Dauer der Entgeltfortzahlungsfristen des Angestelltengesetzes. Davon zulässigerweise abweichende kollektiv- oder einzelvertragliche Fristen werden davon nicht erfasst.