OGH 26.2.2015, 8 ObA 8/15g
§ 1162d ABGB, § 34 AngG
Die Kündigungsentschädigung eines AN für den Zeitraum von drei Monaten wurde bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 23.5.2013 fällig. In der Folge kam es zu Vergleichsverhandlungen, in deren Verlauf der AG am 21.12.2013 ein Angebot unterbreitete, dann aber erst wieder am 21.1.2014 für eine Antwort erreichbar war. Die Klage auf Zahlung der Kündigungsentschädigung wurde am 13.2.2014 eingebracht.