OGH 20.3.2015, 9 ObA 159/14v
§ 914 ABGB
Auch bei der ärztlichen arbeitsrechtlichen Entgeltvereinbarung sind grundsätzlich nur die persönlich erbrachten ärztlichen Dienstleistungen mangels abweichender Vereinbarung dem Entgeltanspruch zugrunde zu legen.