In der Praxis kann es dazu kommen, dass AN irrtümlich ein höheres Entgelt ausbezahlt wird, als ihnen nach den anwendbaren Rechtsgrundlagen zusteht. Nach stRsp seit dem Jahr 19291) kann der AN einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung durch den AG unter bestimmten Voraussetzungen den gutgläubigen Verbrauch der empfangenen Leistung entgegenhalten.