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Freiwillige Versicherung, deren Leistungen nicht auf die Leistung aus einem anderen Mitgliedstaat angerechnet werden darf, liegt schon bei bloßer Möglichkeit der Aussetzung der Beitragszahlungen vor

EntscheidungenSozialrechtMartina ThomasbergerDRdA-infas 2015/139DRdA-infas 2015, 165 Heft 3 v. 1.5.2015

EuGH 12.2.2015, C-114/13 , Bouman

Art 46a Abs 3 Buchst c VO (EWG) 1408/71

Die Kl, Frau Bouman, ist niederländische Staatsangehörige, die zunächst mit ihrem Mann, einem belgischen Staatsangehörigen, und nach dessen Tod im Jahr 1969 bis 1974 alleine in Belgien lebte. Ab 1.9.1969 erhielt sie eine belgische Hinterbliebenenrente. Im Jahr 1974 verlegte sie ihren Wohnsitz zurück in die Niederlande, wo sie Beiträge für die Algemene Oudersdomwet (AOW) (Anm: allgemeine Altersversorgung für niederländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in den Niederlanden) leistete. Ab 2003 erhielt sie auf Antrag eine Befreiung von der Beitragspflicht nach AOW, was zu Folge hat, dass sie seit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters am 1.7.2007 eine unvollständige Altersrente aus der AOW erhält. Frau Bouman war nie erwerbstätig. Im Jahr 2009 teilte die belgische Behörde der Kl mit, dass die unvollständige niederländische Altersrente auf die belgische Hinterbliebenenrente angerechnet wird und forderte den seit 2007 entstandenen Überbezug zurück. Dagegen erhob Frau Bouman Klage.

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