OGH 19.12.2014, 8 ObA 64/14s
§ 15 BAG
Der Ausspruch der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses kann zwar grundsätzlich nur unverzüglich und schriftlich erfolgen. Eine – für sich gesehen verspätete – schriftliche Auflösungserklärung darf jedoch nicht isoliert gesehen werden, wenn bereits vorher eine eindeutige mündliche Auflösungserklärung abgegeben wurde und beide Teile davon ausgegangen sind, dass das Lehrverhältnis beendet wird. Das Unterlassen der unverzüglichen formgültigen Auflösungserklärung führt demnach dann nicht zur Verwirkung des Auflösungsrechts, wenn die Verzögerung in der Sachlage begründet, also durch einen besonderen Grund gerechtfertigt ist.