OGH 18.12.2014, 9 ObA 109/14s
§§ 3 und 4 AVRAG
Eine AN war bei einer Fluggesellschaft zunächst als "Ground Hostess" angestellt, für die der Luftfahrt-KollV zur Anwendung kam und übernahm im Lauf der Zeit immer mehr zusätzliche und anspruchsvolle Aufgaben, vergleichbar einer Supervisorin. Aus dieser Gesellschaft wurde das Bodenpersonal ausgegliedert und in eine Flughafengesellschaft integriert, auf die der Flughafen-KollV zur Anwendung kommt. Im Zuge dieser Veränderungen wurde auch der "Betrieb" umstrukturiert und die Tätigkeit der AN massiv verändert – sie wurde faktisch auf die Tätigkeiten der "Ground Hostess" reduziert. Es bestanden in der Folge unterschiedliche Rechtsmeinungen die korrekte Einstufung der AN betreffend. Sie selbst war der Ansicht, dass ein Betriebsübergang vorliege und deshalb hätten ihre Arbeitsbedingungen gem § 3 AVRAG gleich bleiben müssen, weshalb sie sowohl hinsichtlich Verwendungsgruppe als auch Verwendungsgruppenjahren so zu stellen sei, als ob sich an ihrem Tätigkeitsbereich durch die Umstrukturierung nichts geändert hätte ("mit allen Rechten und Pflichten").