OGH 29.10.2014, 9 ObA 100/14t
Kollektivvertrag für Güterbeförderungsgewerbe (Arb)
Ein Kraftfahrer beanspruchte Überstundenentgelt auf der Grundlage seiner von ihm an den AG übergebenen Tachografenscheiben und seiner Arbeitszeitaufzeichnungen in dafür vom AG aufgelegten Formularen. Der AG wendete neben mangelnder Geltendmachung Verfall aufgrund des KollV (Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe) ein; die Verfallsfrist habe mit Ausfolgung der ordnungsgemäßen Lohnabrechnungen begonnen. In diesem Zusammenhang war festgestellt worden, dass der AG neben der monatlichen Überweisung von € 1.000,- ungewidmete Beträge bar ausbezahlt hatte, die jeweils höher waren als die Differenz zwischen € 1.000,- und dem laut Lohnabrechnung zustehenden Nettobetrag. Was damit bezahlt werden sollte (Überstundenentgelte, Taggelder, Auslagen, Verwaltungsstrafen usw), blieb ungewiss.