OGH 30.10.2014, 8 ObS 12/14v
§ 3a Abs 2 Z 5 IESG
Die Austrittsobliegenheit des AN verfolgt den Zweck, dass die Fortführung des Unternehmens trotz weiterer Zahlungsschwierigkeiten und die daraus resultierende Pflicht zur Begleichung der laufenden AN-Ansprüche nicht mehr zu Lasten des Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) gehen soll. Die Verletzung der Austrittspflicht wirkt jedoch nicht anspruchsvernichtend, wenn diese auf den Umfang der Leistungspflicht des IEF keinen Einfluss hat.