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Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nach § 82 lit b GewO 1859

EntscheidungenArbeitsrechtChristoph KleinDRdA-infas 2015/66DRdA-infas 2015, 75 Heft 2 v. 1.3.2015

OGH 29.10.2014, 9 ObA 92/14s

§ 82 lit b GewO 1859

Zur Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes der dauernden Arbeitsunfähigkeit kommt es nicht nur auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit an. Maßgeblich ist, ob im Zeitpunkt des Entlassungsausspruchs objektiv eine Arbeitsunfähigkeit von so langer Dauer zu erwarten ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

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