OGH 25.11.2014, 8 ObA 42/14f
§ 1162b ABGB
Da das AMSG für Beihilfen keine allgemeine Rückersatzpflicht bei gleichzeitigem Anspruch auf Kündigungsentschädigung vorsieht, bestimmt sich die Möglichkeit der Rückforderung der Beihilfe im Fall der nachträglichen Zuerkennung einer Kündigungsentschädigung nach dem Inhalt der Vereinbarung zwischen Arbeitsmarktservice (AMS) und Leistungsempfänger.