VwGH 10.9.2014, 2012/08/0239
Art 62 VO (EG) 883/2004
Fallen in den nach den nationalen Rechtsvorschriften geltenden Bezugszeitraum auch oder nur Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat, so ist nicht dieser Bezugszeitraum maßgeblich, sondern allein die – sei es auch kurzfristige – letzte Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des leistungszuständigen Mitgliedstaats, die nach Art 61 Abs 2 VO (EG) 883/2004 dessen Zuständigkeit erst begründet.