BVwG 3.9.2014, G310 2008718-1
§ 17 Abs 4 AlVG
Ein Arbeitslosengeldantrag einer Arbeitslosen wurde mangels erfüllter Anwartschaft abgelehnt. Die Arbeitslose hatte kurz vor der Antragstellung das 25. Lebensjahr vollendet und wies zum Zeitpunkt der Geltendmachung aufgrund der einzigen vorliegenden Beschäftigung lediglich 241 Anwartschaftstage auf. Die zur Erfüllung der Anwartschaft ab vollendetem 25. Lebensjahr erforderlichen 52 Wochen (364 Kalendertage) in den letzten 24 Monaten vor der Antragstellung lagen nicht vor.