BVwG 6.8.2014, G308 2007595-1
§ 10 AlVG
Das AMS stellte die Leistung ab 27.1.2014 aufgrund einer dritten Sperre gem § 10 AlVG ein, da der Arbeitslose eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Die Stellenausschreibung hatte eine E-Mail-Bewerbung verlangt, der Arbeitslose bewarb sich fristgerecht per Briefpost und brachte vor, dass er aus finanziellen Gründen über keinen E-Mail-Zugang verfüge. Die Firma bestätigte, zeitlich nach Einbringung der Beschwerde, den Eingang der Bewerbung auch gegenüber dem AMS.