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Keine Sperre bei postalischer statt E-Mail-Bewerbung

EntscheidungenArbeitslosenversicherungsrechtJutta KeulDRdA-infas 2015/25DRdA-infas 2015, 22 Heft 1 v. 1.1.2015

BVwG 6.8.2014, G308 2007595-1

§ 10 AlVG

Das AMS stellte die Leistung ab 27.1.2014 aufgrund einer dritten Sperre gem § 10 AlVG ein, da der Arbeitslose eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Die Stellenausschreibung hatte eine E-Mail-Bewerbung verlangt, der Arbeitslose bewarb sich fristgerecht per Briefpost und brachte vor, dass er aus finanziellen Gründen über keinen E-Mail-Zugang verfüge. Die Firma bestätigte, zeitlich nach Einbringung der Beschwerde, den Eingang der Bewerbung auch gegenüber dem AMS.

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