OGH 25.9.2014, 9 ObA 74/14v
§ 1 AngG
Hat eine Tankstellenkraft ua die einlangenden Waren auf ihre Qualität und Übereinstimmung mit dem Lieferschein zu überprüfen und nehmen ihre nicht kaufmännischen Tätigkeiten im üblichen Tagesablauf nur eine verhältnismäßig geringfügige Zeit in Anspruch, so ist sie als Angestellte anzusehen.