1. Eine Kumulierung innerhalb einzelner Ziffern von § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV ist zulässig, weshalb alle versicherungspflichtigen Verrichtungen an einem Arbeitstag der Prüfung zugrunde zu legen sind, um festzustellen, ob dadurch einer der Tatbestände des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV an diesem Arbeitstag erfüllt wird.