Die AlV ist grundsätzlich nur für arbeitsfähige Versicherte zuständig; bei vorübergehend oder dauerhaft geminderter Arbeitsfähigkeit iSd ASVG greift allenfalls der Schutz der PV. Die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsfähigkeit nach § 8 AlVG liegt damit an der Schnittstelle zwischen diesen beiden Versicherungszweigen; Begrifflichkeit und Verfahren zur Feststellung der Arbeits(un)fähigkeit sind eng mit dem Pensionsrecht verknüpft. Im Mittelpunkt des folgenden Beitrags stehen einige sich aus dieser Verflechtung ergebende Rechtsfragen.