Das Ergebnis und die Argumentation der E mit der GZ 10 ObS 44/21z vom 29.7.2021 erscheinen auf den ersten Blick durchaus plausibel. Anspruch auf eine Invaliditätspension (IP) bzw Berufsunfähigkeitspension könne nur bestehen, wenn man irgendwann auch erwerbstätig gewesen ist. Selbst die Kl scheint von dieser Prämisse auszugehen. Sie versucht erst gar nicht zu argumentieren, dass ein Anspruch auf IP auch ohne Erwerbstätigkeit bestünde, sondern sie versucht nachzuweisen, dass die Pflege ihres behinderten Kindes einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen sei. Der OGH wiederum ist auf Basis einer systematischen Interpretation zum Ergebnis gelangt, der Gesetzgeber setze das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit für den Anspruch auf eine IP als selbstverständlich voraus, auch wenn das der Gesetzgeber nicht explizit so geregelt hat. Die Argumentation vermittelt den Eindruck, es ist mehr der OGH und weniger der Gesetzgeber, der eine Erwerbstätigkeit als selbstverständlich voraussetzt. Die Begründungen, die der OGH ins Treffen führt, sind beim besten Willen nicht stichhaltig. Woran es der E vor allem mangelt, ist die geordnete Subsumtion des Sachverhaltes unter die wesentlichen Leistungsvoraussetzungen. Das Versicherungsprinzip, die Wartezeitbestimmungen, der Eintritt des Versicherungsfalles, der innere Zusammenhang zwischen IP und Alterspension wurden nicht näher untersucht. Auch die historische Analyse der Anspruchsvoraussetzungen für eine IP fehlt ebenso wie die der Versicherungszeiten allgemein und speziell bezogen auf § 18a. Der vorliegende Besprechungsaufsatz unternimmt daher – aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit – den Versuch, soweit dies der vorgegebene Rahmen zulässt, die wesentlichen Fragestellungen grundlegend, systematisch und historisch einzuordnen.