EuGH 14.10.2020 C-681/18 JH/KG
Art 5 Abs 5 Satz 1 der RL 2008/104/EG ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren und einer nationalen Regelung entgegensteht, die keine Maßnahmen vorsieht, um aufeinanderfolgende Überlassungen desselben Leih-AN an dasselbe entleihende Unternehmen mit dem Ziel, die Bestimmungen der RL 2008/104 insgesamt zu umgehen, zu verhindern.