Im Arbeitszeitgesetz finden sich ua gesetzliche Sonderregelungen für "Arbeitnehmer auf Haupt- oder Nebenbahnen". Diese Bestimmungen gehen auf die Vorgaben der RL 2005/47/EG 2) zurück und gelten daher zum Teil nur für das "grenzüberschreitende Zugpersonal". Auch § 19a ARG sieht ausschließlich für das "grenzüberschreitend eingesetzte Zugpersonal" gesonderte Regelungen zur wöchentlichen Ruhezeit vor. Offen ist freilich, welche Normierungen in jenen praktisch häufigen Fällen zu gelten haben, in denen AN nur – aber eben doch – teilweise im grenzüberschreitenden Zugverkehr eingesetzt werden. Der Beitrag versucht, eine Antwort auf diese Frage zu geben.