EuGH 22.4.2020 C-692/19 Yodel Delivery
ArbeitszeitRL 2003/88/EG
Nicht als AN iSd RL 2003/88/EG anzusehen ist, wer mit dem mutmaßlichen AG eine Dienstleistungsvereinbarung getroffen hat, die ihn als selbständigen und unabhängigen Leistungserbringer einstuft und ihm Entscheidungsspielraum durch Ablehnungs- und Vertretungsrechte, die Möglichkeit, vergleichbare Dienstleistungen auch für Dritte zu erbringen und seine Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Rahmens frei zu bestimmen, gewährt, vorausgesetzt, dass die Unabhängigkeit nicht fiktiv ist und auch sonst kein Unterordnungsverhältnis zwischen dieser Person und dem mutmaßlichen AG vorliegt.