Der Tendenzschutz ist in den vergangenen Jahren immer wieder in dogmatische Kritik geraten, wobei insb mangelnde Stringenz und überschießende Regelung vorgeworfen wird. Das Ausmaß der Kritik spiegelte sich aber bislang kaum in der betriebsverfassungsrechtlichen Praxis wider und hat auch den Gesetzgeber nicht zu Änderungen veranlasst. Neue Impulse bekommt das Thema aber durch das Unionsrecht und hier insb aus dem auch grundrechtlich verankerten Gleichbehandlungsrecht, was sich anhand der EuGH-E Egenberger und IR zeigt. Die Entwicklung des Tendenzschutzes zeigt dabei nicht in die Richtung einer Ausweitung, sondern wird von Präzisierungen und Konturenschärfungen bestimmt sein.