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"In dem Gesetz über die Einigungsämter zeigt sich der Geist der Demokratie von Paragraph zu Paragraph." – Anmerkungen zur Geschichte des "Einigungsamtgesetzes 1920"

Aus der Geschichte des Arbeitsrechts und des SozialrechtsKlaus-Dieter MulleyDRdA 2020, 166 Heft 2 v. 15.4.2020

Er war Ferdinand Hanusch, der mit den im Titel dieses kleinen Aufsatzes zitierten Worten das Einigungsamtgesetz 1919 vor dem Kongress der freien (sozialdemokratischen) Gewerkschaften zu erläutern suchte.1)1)Protokoll des ersten deutschösterreichischen (achten österreichischen) Gewerkschaftskongreßes in Wien (1919) 371. Mit Recht wies er darauf hin, dass die Arbeiterschaft bislang Einigungsämter abgelehnt hatte, da sie sich nicht "in eine Zwangsdiktatur" begeben wollten. Stolz wies der Minister und Gewerkschafter darauf hin, dass im nun vorliegenden Gesetz die wichtigsten Fragen "auf das allerglücklichste gelöst" wurden. Das am 18.12.1919 von der konstituierenden Nationalversammlung (KNV) beschlossene "Gesetz über die Errichtung von Einigungsämtern und über kollektive Arbeitsverträge" (EAG) stellte zusammen mit dem bereits am 15.5.1919 verabschiedeten "Gesetz betreffend die Errichtung von Betriebsräten" (BRG)2)2)StGBl 1919/283; vgl Mulley, "Eine große soziale Idee hat gesiegt" – Zur Genese des BRG vom 15. Mai 1919, DRdA 2019, 367-373. und dem dann für Februar 1920 in Aussicht gestellten Arbeiterkammergesetz (AKG) die Grundlage der kollektiven Arbeitsverfassung Österreichs dar. In der Regierungsvorlage (RV) zum EAG3)3)Das Folgende nach EB zur RV 401 Blg KNV 13. wurde der Konnex zum BRG betont: Das EAG wurde als legistisch notwendige "Ergänzung" des BRG in zweifacher Hinsicht angesehen: Zum einen wurden im BRG "die Entscheidung aller aus der Errichtung und Geschäftsführung eines Betriebsrates entstehenden Streitigkeiten" einem Einigungsamt zugewiesen. Zum anderen wurde in § 3 BRG den Betriebsräten die Aufgabe erteilt, kollektive Arbeitsverträge zu überwachen und gegebenenfalls "Ergänzungen in jenen Punkten der Tarifverträge zu vereinbaren, deren Sonderregelung in den letzteren selbst nicht vorgesehen ist". Nachdem Kollektivverträge bis dahin kaum4)4)Siehe dazu weiter unten. Eingang in die Gesetzgebung gefunden hatten, es als "vornehmste Aufgabe" der zu errichtenden Einigungsämter angesehen wurde, "auf das Zustandekommen von kollektiven Arbeitsverträgen hinzuwirken", schien es notwendig, beide Materien in einem Gesetz zu regeln. Die folgenden Anmerkungen beabsichtigen nicht, das EAG 1920 einer rechtswissenschaftlichen Würdigung zu unterziehen,5)5)Zur rechtswissenschaftlichen und -geschichtlichen Behandlung siehe ua Felten, Koalitionsfreiheit und Arbeitsverfassungsgesetz (2015) sowie Kozak, Die Entwicklung des Arbeitsrechtes, Rechtswiss Diss (2015). sondern vielmehr soll einmal mehr6)6)Ungersböck, Vom "Freien" Arbeitsvertrag zum kollektiven Arbeitsvertrag, Geisteswiss Diss (1982). versucht werden, die historische Entwicklung, die zum Beschluss über das EAG führte, in Erinnerung zu rufen.

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