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"Wir müssen der Jugend mehr Rechte zusprechen" – Bemerkungen zur Geschichte der innerbetrieblichen Mitbestimmung von Jugendlichen

Aus der Geschichte des Arbeitsrechts und des SozialrechtsSabine LichtenbergerDRdA 2019, 165 Heft 2 v. 15.4.2019

1. Ausgangslage

Die Jahre der Gewalt- und Terrorherrschaft der NationalsozialistInnen und der von ihnen ausgelöste Weltkrieg brachte Millionen von Toten. Die im Frühjahr 1945 wiedererstandene Republik Österreich war wie auch der Rest der Welt von Zerstörungen, Not und Elend gekennzeichnet. Lebensmittel waren knapp, Wohnungen, Fabriken und Verkehrsverbindungen zerstört. Tausende KriegsheimkehrerInnen und Flüchtlinge prägten das Alltagsbild. Für die Jugendlichen, oft Waise oder Halbwaise, waren der Hunger und die Wohnungsnot die Hauptprobleme. Gab es bislang nur "Schutzgesetze" für die jugendlichen AN, so kam es nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges zu einem ersten Umdenken betreffend den Umgang mit den Jugendlichen. Gesellschaftlich wurden die "g’sunde Watschn" und "autoritärer Drill" kaum in Frage gestellt, von Mitbestimmung gar nicht zu reden. Dennoch verlangte die Österreichische Gewerkschaftsjugend (ÖGJ), dass Bestimmungen über die betriebliche Mitbestimmung von Jugendlichen in das 1947 beschlossene Betriebsrätegesetz (BRG) oder in das 1948 beschlossene "Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz" aufgenommen werden sollten. Dies stieß jedoch auf vehementen Widerstand der UnternehmerInnen und musste daher fallen gelassen werden.1)1)Engel, Die österreichische Gewerkschaftsjugend, Diss 1982, 164. Vgl dazu auch Toth, Zuhören. Probleme sammeln. Mund aufmachen. Geschichte(n) des Jugendvertrauensrates 1947-1973-2003 (2003). Im BRG gab es in Bezug auf die Jugendlichen die Bestimmung, dass DN, die am Tag der Wahlausschreibung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vom passiven Wahlrecht und jugendliche DN, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch vom aktiven Wahlrecht zum BR ausgeschlossen sind. Damit fehlte den jugendlichen AN de facto die Möglichkeit, auf die Zusammensetzung und damit auf die Tätigkeit der Betriebsvertretung Einfluss zu nehmen, obwohl dieser auch zur Vertretung ihrer Interessen berufen war.2)2)ÖSTA, AdR, BM für soziale Verwaltung, Sektion III 1972,03, Karton 41; AV 31.509/4-12/1972.

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